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Verfahren
Rechtliche Aspekte der Abnahme
Methode/Technik:17387
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Beschreibung
Welche rechtlichen Konsequenzen sind mit der Abnahme verbunden?

Vor Beantwortung dieser Frage muss zunächst näher auf den Begriff Abnahme aus rechtlicher Sicht und Vertragsarten, die eine Abnahme vorsehen, eingegangen werden.

Die Abnahme bezeichnet im juristischen Sinne nicht den Abnahmeprozess, wie auf Seite Abnahme – Überblick angesprochen, sondern den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abnahmeerklärung.
Sie ist zudem in dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum durchzuführen.

Das vertragliche Problem in diesem Zusammenhang ist folgendes: Eine Programmerstellung ist prinzipiell ein Werklieferungsvertrag, der keine Abnahme kennt. Eine Abnahme wird nur beim Werkvertrag vorgesehen. Von einem Werkvertrag kann aber nur gesprochen werden, wenn ein vorhandenes Programm geändert wird.

An dieser Stelle soll das Buch „Vertragsrecht für IT-Fachleute“ zitiert werden:

„Wenn ein Software-Produkt wie eine Sache behandelt wird […], kann man ein Individualprogramm schlecht anders einordnen. Also bleibt nichts übrig, als Verträge über die Erstellung von Programmen als Kaufverträge mit Besonderheiten des Werklieferungsvertrags einzustufen […]. – Wird ein vorhandenes Programm geändert, liegt ein Werkvertrag vor. Der Unterschied liegt im Wesentlichen nur darin, dass nur der Werkvertrag die Abnahme (bestehend aus Abnahmeprüfung und –erklärung) vorsieht […].“ (Literatur Vertragsrecht für IT-Fachleute Seite 237)


Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang oft der Begriff des Dienstleistungsvertrages – rechtlich gibt es nur Dienstverträge – verwendet. Dieser steht aber im Gegensatz zum Werkvertrag. Wird ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, aber inhaltlich als Werkvertrag verfasst, so wird der Begriff des Dienstleistungsvertrages wirkungslos. (siehe Literatur Vertragsrecht für IT-Fachleute Seite 237)

Deshalb sollte die Abnahme immer vertraglich vereinbart werden, um sicherzustellen, dass auf sie bestanden werden kann.

Zur Beantwortung der eingangs gestellten Frage, sind folgende Konsequenzen zu nennen, falls ein Werk(lieferungs-)vertrag abgeschlossen wurde:

  • Die Vergütung der Arbeit wird fällig.
  • Die Verjährungsfrist beginnt und es können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
  • Die Beweislast für Mängelfreiheit wird umgekehrt, d.h. dass ab diesem Zeitpunkt der Auftraggeber Fehler im System beweisen muss.
  • Der Verlust bestimmter Gewährleistungsansprüche. Dies umfasst z.B. Fehler, die offensichtlich waren, aber bei der Abnahme nicht bemängelt worden.
Eine Auflistung der Rechte und Pflichten bei der Abnahme kann auf der Seite Rechte und Pflichten der Projektbeteiligten nachgelesen werden.

Auf dieser Seite wurde sich auf die wesentlichsten rechtlichen Aspekte der komplexen rechtlichen Materie konzentriert. Weiterführende Erläuterungen zum Thema Abnahme aus rechtlicher Sicht, können dem Buch Literatur Vertragsrecht für IT-Fachleute Kapitel neun und zehn entnommen werden.
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